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   BayObLG, 22.10.1998 - 4St RR 144/98   

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https://dejure.org/1998,10942
BayObLG, 22.10.1998 - 4St RR 144/98 (https://dejure.org/1998,10942)
BayObLG, Entscheidung vom 22.10.1998 - 4St RR 144/98 (https://dejure.org/1998,10942)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - 4St RR 144/98 (https://dejure.org/1998,10942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Verhältnis des Wertersatzverfalls zu Verfall und erweitertem Verfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 269
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1998 - 4St RR 144/98
    Das hat zur Folge, daß die Staatsanwaltschaft noch innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist (vgl. hierzu BGH StV 1993, 396 ) ihr beschränktes Rechtsmittel hätte erweitern können.
  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 204/90

    Revisionsantrag bei Anfechtung des Urteils durch Mitangeklagten - Voraussetzungen

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1998 - 4St RR 144/98
    Damit ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft durch Rücknahme erledigt (vgl. hierzu BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2; RGSt 55, 213, 214).
  • RG, 07.01.1921 - IV 164/20

    1. Genehmigung der Wahl eines Verteidigers für die Einlegung einer Revision. Kann

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1998 - 4St RR 144/98
    Damit ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft durch Rücknahme erledigt (vgl. hierzu BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2; RGSt 55, 213, 214).
  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    Eine isolierte Anfechtung der unterbliebenen Anordnung des Verfalls oder des Wertersatzverfalls ist grundsätzlich zulässig (BGH, Urt. vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480; Beschl. vom 5. Dezember 1996 - 5 StR 542/96, NStZ-RR 1997, 270, 271; BayObLG NStZ-RR 1999, 269, 270; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 318 Rdn. 22).
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